Das Verbot, Tiere zu quälen – Parascha Mischpatim

Das Verbot, Tiere zu quälen – Parascha Mischpatim

“Wenn Du den Esel Deines Feindes unter seiner Last zusammenbrechen siehst, dann sollst Du ihm helfen” (Schmot 23:5).

# Dieser Passuk, dieser Vers wird als eine Quelle des Verbotes, Tiere zu quälen, betrachtet (tza’ar ba’alej chaim). Laut dem Sefer haChinuch gilt dann ganz bestimmt, dass wir Menschen nicht quälen dürfen und ihnen, wenn sie zum Beispiel unterwegs Pech haben, helfen sollten, ja müssen.

Wenn wir in Deutschland z.B. auf der A52 jemandem sehen, der eine Autopanne hat, würden wir laut den Erklärungen, dass wir einem Esel helfen müssen, ihn zu erleichtern, um das Leid des Tieres zu vermindern, in diesem Fall der Autopanne nicht helfen müssen (ein Auto ist kein Esel). Aber wenn wir es etwas weiter ausdehnen und es sich um menschliches Leid handelt, sollten man sicherlich helfen müssen. Bist Du selber überbelastet und jemand bietet Dir seine Hilfe an, sage nicht automatisch “nein, danke, das schaffe ich schon allein”, da Du dann einem anderen nicht die Möglichkeit gibst, eine Mitzwa zu erfüllen.

# Die Tora behandelt oft außergewöhnliche Grenzfälle. Aber die Absicht ist oft viel allgemeiner gehalten. Wir dürfen selbst zu einem Tauben nicht fluchen, aber die Absicht ist, dass wir dann doch sicherlich auch zu einem Hörenden nicht fluchen sollen.

Die Tora regelt am Anfang von Mischpatim das Recht der Jüdischen “Sklavin”. Nun durfte ein Vater in der Jüdischen Antike nur dann seine Tochter verkaufen, wenn er bettelarm war und überhaupt nicht in der Lage, sie zu versorgen. Die Tora beschützt ein solches Mädchen. Jeder, der die Geschichte des neunzehnten Jahrhunderts von Europa kennt, weiß, wie rechtlos Mädchen aus einer “niedrigeren sozialen Ebene” waren und wie sie in besseren Kreisen im wahrsten Sinne des Wortes “missbraucht” wurden.

# Die Thora gibt vor, dass der Sohn des Herren, der entscheidet, das Mädchen zu heiraten, ihre Rechte auf eheliche Gemeinschaft, auf Kleidung und auf Unterhalt nicht mindern darf, sobald sich eine andere Dame ankündigt (nebenbei: das eheliche Zusammensein ist im Jüdischen Recht ein Recht der Frau und eine Pflicht für den Mann. In sehr vielen anderen Kulturen ist dieses das Recht des Mannes).

# Dieses Recht gilt für alle Frauen, aber die Tora regelt es im Falle der “Unterschicht”, die sich in einer problematischen Situation befindet.

Dasselbe gilt für die Hilfe beim Aufstehen des Esels Deines Feindes. Eine Verpflichtung, zu helfen, gilt bei jedem Esel, aber die Tora regelt diese beim Esel Deines Feindes.

# In Dewarim (Deut.) 25:3 regelt die Tora das Verbot, einen anderen zu schlagen. Es handelt sich dort um einen Verbrecher, der Peitschenhiebe erhält. Die Tora legt fest, dass er maximal – nach Begutachtung durch einen Arzt – neununddreißig Schläge erhält. Jeden Schlag mehr betrachtet die Tora als eine Eigenmächtigkeit des entsprechenden Beauftragten und eine Erniedrigung des Kriminellen. Hier regelt die Tora ein formelles Verbot, einem anderen eine Verletzung zu zu fügen.

# Die Tora hätte das Verbot der Verletzung wo anders regeln können. Dieses wird jedoch beim Kriminellen behandelt, der eine Leibesstrafe erhält, da die Tora auch diesen “Unterprivilegierten” im Sinn hat. Auch für ihn gelten die menschlichen Grundrechte.