WIE GEHEN WIR IN DER GESCHÄFTSWELT MITEINANDER UM? TEIL II – Parascha Mischpatim

WIE GEHEN WIR IN DER GESCHÄFTSWELT MITEINANDER UM? TEIL II – Parascha Mischpatim

Teil II: ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

UNERLAUBTE AUSLEIHE

Es gibt immer viele halachische Fragen über die gegenseitigen Verpflichtungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Deshalb beschäftige ich mich ausführlich mit diesem Thema. Die Hauptverpflichtung des Arbeitgebers ist die rechtzeitige Bezahlung seiner Mitarbeiter (Schulchan Aruch IV:339:1).

Wenn der Arbeitgeber nicht sicher ist, ob er seine Mitarbeiter rechtzeitig bezahlen kann, muss er sie im Voraus informieren.

Wann die Zahlung erfolgen muss, hängt von der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Wenn nichts vereinbart wurde, muss man sich das Minhag Hamakom ansehen, die Gewohnheit dieses Ortes. Wenn es üblich ist, wöchentlich oder monatlich zu zahlen, sollte diese Praxis befolgt werden (IV:339:4,5,9).

Der Mitarbeiter muss am letzten Arbeitstag des vereinbarten Zeitraums bezahlt werden. Es kann nicht später bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss auch dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer bei Giro- oder Banküberweisungen sein Gehalt zum richtigen Zeitpunkt erhält.

Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten erhält ein Mitarbeiter, der gelegentlich mitarbeitet, sein Gehalt am Tag der normalen Gehaltszahlung des Unternehmens.

Die Tora sagt: “An dem Tag, an dem man ihn bezahlen muss, darf das Gehalt nicht über Nacht bleiben”. Arbeiten, die tagsüber enden, müssen vor Sonnenuntergang bezahlt werden. Wenn die Arbeit in der Nacht endet, muss sie vor Sonnenaufgang bezahlt werden (IV:339:3).

Eine rechtzeitige Zahlung ist nur auf Verlangen des Mitarbeiters obligatorisch. Der Arbeitnehmer muss das Gehalt abholen und der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, das Gehalt mitzubringen. Es ist nicht die Pflicht des Arbeitgebers, sie dem Arbeitnehmer zu bringen.

Wenn der Arbeitgeber aufgrund Force majeure (höherer Gewalt) nicht in der Lage war, das Gehalt pünktlich zu zahlen, ist er nicht verpflichtet, die Lonscheck nach Hause des Arbeiters zu bringen. Dennoch ist dies eine Mitzvah und nett gegenüber ihren Mitarbeitern (ebd. :10).

Wenn das Unternehmen kein Geld mehr hat, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Geld zu leihen, um seine Mitarbeiter pünktlich zu bezahlen, aber er macht eine großartige Mitzvah, um das trotzdem zu versuchen.

Wenn der Arbeitgeber per Scheck bezahlt, muss der Scheck am Tag der Zahlung einlösbar sein. Zahlungen per Post oder Bank müssen natürlich pünktlich eintreffen.

Respekt

Ein Mitarbeiter hat auch ein Recht auf Respekt. Maimonides beschreibt uns, wie man einen Sklaven behandelt: “Ein Sklave darf nicht beleidigt werden, indem er mit der Hand auf demütigende Weise winkt. Man sollte einen Sklaven nicht anschreien oder im Zorn sprechen, sondern ihn freundlich behandeln. Mitarbeiter sind nicht weniger als Sklaven” (Maimonides, hilchot awadiem 1:6).

Die Mitzvah zur pünktlichen Bezahlung gilt für alle Arten von Arbeiten, auch für einmalige Leistungen. Im Falle einer Reparatur (z.B. einer Uhr) erfolgt die Zahlung erst nach Rückgabe der Uhr an den Kunden (und nicht nach Abschluss der Reparatur).

Der Besitzer der Werkstatt muss kommen und sein Geld abholen. Normalerweise senden die Mitarbeiter eine Rechnung, in der Regel eine Woche oder einen Monat nach Ausführung der Arbeiten. Sobald jedoch der Tag, an dem die Arbeiten abgeschlossen sind, vorbei ist, muss nicht mehr sofort bezahlt werden.

Um Probleme mit der fristgerechten Bezahlung zu vermeiden, muss man im Voraus mit dem Mitarbeiter, der Werkstatt oder dem Dienstleister vereinbaren, dass man nicht verpflichtet ist, pünktlich zu zahlen.

Dies gilt für alle Arten von Mitarbeitern, wie Babysitter, Privatlehrer, Musiklehrer, Haushaltshilfen usw.

Pflichten des Mitarbeiters

Der Mitarbeiter muss sicherstellen, dass die Zeit des Chefs nicht verschwendet wird. Er muss genug Energie haben, um zu arbeiten. Dies setzt voraus, dass er ausreichend schläft und isst und dafür sorgt, dass er gesund ist.

Er muss pünktlich anfangen und nicht nur mitten in der Arbeit ohne Erlaubnis des Arbeitgebers frei nehmen, sich ausschließlich auf seine Arbeit konzentrieren und nicht früher als erlaubt gehen.

Das gilt auch für das Tun von Mitzwot. Die Arbeit früher zu verlassen, um einen Minjan zu besuchen oder Kaddisch zu einer „Yohrzeit“ zu sagen, ist nicht erlaubt.

UNERLAUBTE AUSLEIHE

Eine ehrliche Lebensweise erfordert auch die Fähigkeit, zwischen “mein” und “dein” zu unterscheiden. Das Ausleihen scheint eine Grauzone zu sein. Leihen ohne Erlaubnis ist jedoch gleichbedeutend mit Diebstahl.

Selbst wenn man ein Auto “leiht”, um ein paar Runden damit zu fahren (Joyriding), wird dies bereits als Diebstahl bezeichnet, als ob das Objekt gestohlen worden wäre, obwohl der Benutzer nicht die Absicht hatte, sich das Auto anzueignen.

Ist der Eigentümer in der Nähe, muss immer eine Nutzungsgenehmigung beantragt werden. Die Annahme, dass “wenn ich darum gebeten hätte, hätte ich sicherlich die Erlaubnis erhalten”, ist unzureichend.

Hat der Eigentümer jedoch regelmäßig eine Genehmigung für ähnliche Zwecke erteilt, kann davon ausgegangen werden, dass der Eigentümer auch in diesem Fall eine Genehmigung erteilt hätte.

Die Nutzung ist nur im Haus des Eigentümers erlaubt; sie darf nicht entfernt werden. Selbstverständlich darf das Objekt nur für den Zweck verwendet werden, für den es ausgeliehen wurde und darf nicht länger als die vereinbarte Zeit genutzt werden.

Ohne weiteren Termin sind es dreißig Tage. In der Praxis bedeutet dies:

*dass Mäntel, Hüte und Regenschirme, die in der Synagoge zurückbleiben, in der Tat nicht einfach von jemand anderem genutzt werden dürfen, und

*dass Schüler, die sich ein Zimmer oder eine Wohnung teilen, nicht einfach die Sachen anderer Leute benutzen dürfen und “nur leihen” nicht einfach so erlaubt ist.

Einem Darlehensnehmer ist es auch nicht gestattet, das geliehene Objekt an Dritte zu verleihen. Ein Kassierer darf auch kein Geld aus der Kasse leihen. Aber unter bestimmten Umständen, zum Beispiel, kann ein Geschäftsmann, der Geld in Gewahrsam genommen hat, es für seine eigenen Zwecke verwenden. Der Grund dafür ist, dass jeder, der einem Geschäftsmann Geld in Gewahrsam gibt, weiß, dass er gelegentlich Bargeld braucht (ebd. IV:292:7).

Aber sobald der Geschäftsmann dieses Geld verwendet, ist er für die Gesamtsumme verantwortlich. Wenn das Geld durch höhere Gewalt verloren geht, muss er es in voller Höhe an den/die Eigentümer zurückzahlen, obwohl der Geschäftsmann nur einen Teil des Geldes verwendet hat.

WARENAUSLEIHE

Bei der Ausleihe von Waren ist der Kreditnehmer verpflichtet, diese in gutem Zustand zu halten. Er darf niemanden außer seiner Frau oder seinen erwachsenen Familienmitgliedern die Waren lassen überwachen. Es ist ihm sicher nicht erlaubt, es von einer anderen Person benutzen zu lassen oder den Kredit zu überlasten (mit einem geliehenen Fahrrad über ein zu schweres Gelände zu fahren oder eine schwere Bergtour mit dem Auto zu unternehmen).

Versehentliche Ausleihe

Das passiert sehr oft. Wir nehmen unsere Jacke aus der Schul und stellen unterwegs fest, dass wir versehentlich den Mantel oder Regenschirm von jemand anderem mitgebracht haben, der unserem sehr ähnlich sieht. Die Halacha ist dann, dass man, sobald man den Fehler bemerkt, kein Recht hat, die Jacke oder den Regenschirm zu benutzen. Dies liegt daran, dass es keinen eindeutigen Hinweis darauf gibt, dass der Eigentümer die Erlaubnis für diese Nutzung erteilt hat. Es kann sogar sein, dass der Besitzer nicht einmal weiß, dass die Jacke oder der Regenschirm gewechselt wurde.Dennoch muss der “Austauscher” sicherstellen, dass das ausgetauschte Gut so schnell wie möglich an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben wird.