Quelle für den Originaltext auf Russisch: https://algart.net/ru/bnei_noach/7_commandments_by_Adam_Noach.html
Übersetzung aus dem Russischen ins Deutsche
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In der folgenden Liste ist für jedes der 229 Gebote seine Nummer unter 613 jüdischen Geboten gemäß dem „Buch der Gebote“ von Rambam aufgeführt. Verszitat nach der deutschen Übersetzung von Pentateuch (Chumasch)
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RICHTE FAIRE GERICHTE EIN – 33 Regeln für ein gerechtes Gericht
Verordnungsgebote (18)
Obligatorisch (6)
175. Folge nicht einer einfachen Majorität zu Strafurteilen ( Schmot 23: 2 | Ex 23: 2 )
176. Richter und Ausführungsbeamte bestellst du dir ( Dewarim 16:18 | Deut 16:18 )
177. Nach Recht richte deinen Nächsten ( Wajikra 19:15 | Leo 19:15 )
178. Und wenn eine Person.. und er ist ein Zeuge – hat entweder gesehen oder erfahren – sodass wenn er nicht aussagt er seine Sünde trägt; ( Wajikra 5:1 | Leo 5:1 )
179. So sollst du forschen und ergründen und sorgfältig ausfragen ( Dewarim 13:15 | Deut 13:14 ) – dies ist ein Gebot, um Zeugenaussagen zu überprüfen
194. So soll er (derjenige, der sich die Sache vom anderen angeeignet hat) den Raub, den er geraubt, zurückgeben, oder das, was er vorenthalten, oder das anvertraute Gut, das bei ihm zur Bewahrung gegeben war, oder das Verlorene, das er gefunden ( Wajikra 5:23 | Leo 6:4 )
Wünschenswert (12)
236. Wenn Männer im Streit begriffen sind, und es schlägt einer den andern mit einem Stein oder einer Faust, es ist nicht tödlich, er kommt aber zu liegen.. so ist der Schläger frei; nur sein (Arbeits-)Versäumnis hat er zu geben, und hat ihn heilen zu lassen. ( Schmot 21: 18-19 | Ex 21: 18-19 )
237. Wenn ein Ochse einen Mann oder eine Frau stösst, so dass er stirbt, so muss der Ochse gesteinigt werden und es darf nicht sein Fleisch genossen werden, der Eigentümer des Ochsen ist aber frei. Ist es aber nun ein stössiger Ochse, dadurch dass er bereits gestern und vorgestern gestossen hatte und es ist dies nun seinem Eigentümer bezeugt worden, dieser aber hütet ihn fortan nicht, und er tötet einen Mann oder eine Frau; so wird der Ochse gesteinigt und auch sein Eigentümer ist todesschuldig. Wenn ihm ein Sühnegeld auferlegt wird, hat er für die Auslösung seiner Person zu geben, ganz so wie es ihm auferlegt wird.. Stösst er einen Knecht oder eine Magd, so hat er (der Eigentümer) dreissig Schekel seinem Herrn zu geben, der Ochse aber muss gesteinigt werden.. Wenn der Ochse eines Mannes den Ochsen seines Nächsten stösst, so dass er stirbt, so verkaufen sie den lebenden Ochsen und teilen sich seinen Wert und auch den toten (Ochsen) teilen sie sich. Oder es ist nun bekannt, dass er ein stössiger Ochse ist, dadurch, dass er auch gestern und vorgestern gestossen hat, und es hütet ihn fortan sein Eigentümer nicht; so hat er voll zu ersetzen Ochsen für Ochsen, der tote aber bleibt sein. ( Schmot 21: 28-32, 35-36 | Ex 21: 28-32, 35-36 )
238. Wenn jemand eine Grube öffnet oder wenn jemand eine Grube gräbt und bedeckt sie nicht, und es fällt dort ein Ochse oder ein Esel hinein; so hat der Herr der Grube zu zahlen ( Schmot 21: 33-34 | Ex 21: 21, 33-34 )
239. Wenn ein Mann einen Ochsen oder ein Schaf stiehlt und hat es geschlachtet oder hat es verkauft, so soll er fünf Rinder zahlen zum Ersatz des Ochsen und vier Schafe zum Ersatz des Schafes. Wenn beim Einbruch der Dieb gefunden wird und wird geschlagen, dass er stirbt, so ist seinetwegen keine Blutschuld. Hat die Sonne über ihm getagt, so ist Blutschuld seinetwegen. Zum Ersatz ist er (der Dieb) verpflichtet; hat er nichts, so wird er für seinen Diebstahl verkauft. Wird jedoch der Diebstahl in seinem Besitz aufgefunden, so hat er – sei es Ochs, Esel, Schaf, vollständig, und zwar zweifach zu zahlen ( Schmot 21: 37, 22: 1-3 | Ex 22: 1-4 )
240. Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg durch Vieh beschädigen lässt.. so hat er das Beste seines Feldes und das Beste seines Weinberges zum Ersatz zu geben. ( Schmot 22: 4 | Ex 22: 5 )
241. Wenn Feuer hinausgeht und findet Dörner (Dornen), und es wird Getreidehaufen oder stehendes Getreide oder der Acker verzehrt, so hat derjenige, der den Brand angezündet, vollen Ersatz zu leisten. ( Schmot 22: 5 | Ex 22: 6 )
242. Wenn ein Mann seinem Nächsten Geld oder Geräte zu hüten gibt, und es soll aus dem Haus des Mannes gestohlen worden sein; wird der Dieb gefunden, so hat er zweifach zu ersetzen. Wird der Dieb nicht gefunden, so hat er sich als Herr des Hauses Gott (dem Richter) vorzustellen, dass er nicht an das Gut seines Nächsten seine Hand gestreckt hat.. ( Schmot 22: 6-7 | Ex 22: 7-8 )
243. Wenn ein Mann seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Schaf oder irgendein Tier zu hüten gibt, und es ist gestorben oder verstümmelt oder gewaltsam weggeführt ohne Augenzeugen; so hat ein Gottes-Eid zwischen sie beide einzutreten, wenn er nicht seine Hand an das Gut seines Nächsten gestreckt hat, den hat dessen Eigentümer entgegenzunehmen, zu ersetzen hat er (der Hüter) nicht. Wenn es aber irgendwie ihm entwendet wird, hat er es dessen Eigentümer zu ersetzen. Wenn es aber irgendwie zerrissen worden ist, so hat er den Fall durch Zeugenaussage vorzubringen: das Zerrissene hat er nicht zu ersetzen. ( Schmot 22: 9-12 | Ex 22: 10-13 )
244. Wenn ein Mann (den Vieh) von seinem Nächsten leiht und es zerbricht oder stirbt; ist dessen Eigentümer nicht (in Anstellung) bei ihm, hat er es voll zu ersetzen. ( Schmot 22: 13 | Ex 22: 14 )
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245. Und wenn ihr nun einen Verkauf an den Nächsten vollzieht, oder sonst etwas erwerbt aus der Hand des Nächsten.. ( Wajikra 25:14 | Leo 25:14 ) – laut Rambam ist dies ein Gebot über die Verkaufsgesetze
246. Über jede Anschuldigung, über Ochs, über Esel, über Schaf, über Gewand, über jedes verlorene Gut, hinsichtlich deren jemand sagt, dass es seins sei, hat beider Wort bis zu Gott zu kommen ( Schmot 22: 8 | Ex 22: 9 )
248. Wenn jemand stirbt und es ist von ihm kein Sohn vorhanden, so führt ihr sein Erbe seiner Tochter zu. Ist von ihm keine Tochter vorhanden, so gebet ihr seinen Brüdern sein Erbe. Sind von ihm keine Brüder vorhanden, so gebet ihr sein Erbe den Brüdern seines Vaters. Sind von seinem Vater keine Brüder vorhanden, so gebet ihr sein Erbe seiner Verwandtschaft, die ihm die nächste ist aus seiner Familie, und diese erbt es. ( Bamidbar 27: 8-11 | Num 27: 8-11 )
Verbietende Gebote (15)
Obligatorisch (13)
273. Tut nicht Unrecht im Gericht! ( Wajikra 19:15 | Leo 19:15 )
274. Und Bestechung sollst du nicht nehmen; ( Schmot 23: 8 | Ex 23: 8 ) – dies ist ein Verbot für die Richter die Bestechungsgelder anzunehmen
275. Schenke einem Herabgekommenen nicht Rücksicht (in der Urteilssprechung) und einem Grossen nicht bevorzugende Ehre ( Wajikra 19:15 | Leo 19:15 )
276. Habt euch vor niemandem zu fürchten; denn das Gericht ist Gottes. ( Dewarim 1:17 | Deut 1:17 )
277. Und selbst einen heruntergekommenen Armen sollst du in seinem Rechtsstreit nicht mit Ehren bevorzugen. ( Schmot 23: 3 | Ex 23: 3 )
278. Neige nicht das Recht deines Armen in seinem Rechtsstreit. ( Schmot 23: 6 | Ex 23: 6 )
279. Ihn (den Mörder) darf dein Auge nicht schonen; ( Dewarim 19:13, 21 | Deut 19:13, 21 )
280. Auch eines verwaisten Fremden Recht sollst du nicht beugen ( Dewarim 24:17 | Deut 24:17 )
284. Erkennet kein Angesicht im Gericht.. ( Dewarim 1:17 | Deut 1:17 ) – laut Rambam ist dies ein Verbot der Ernennung inkompetenter Richter
285. Du sollst nicht als Lügen-Zeuge gegen deinen Nächsten aussagen ( Schmot 20: 13 | Ex 20: 16 )
292. Und nicht sterbe der Mörder bevor er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden.. ( Bamidbar 35: 12 | Num 35: 12 )
294. Wenn aber auf dem Feld der Mann das angetraute Mädchen trifft und es erfasst sie der Mann und wohnt ihr bei, so stirbt der Mann, der ihr beigewohnt hat, allein, dem Mädchen aber tust du nicht das Geringste.. ( Dewarim 22:25-26 | Deut 22:25-26 ) – dies ist ein Verbot, jemanden zu bestrafen, der zur Sünde gezwungen wurde
295. Ihr dürft kein Lösegeld für das Leben eines Mörders (Täter eines vorsätzlichen Mordes) nehmen ( Bamidbar 35: 31 | Num 35: 31 )
Wünschenswert (2)
281. Nimm keine unwahre Aussage auf ( Schmot 23: 1 | Ex 23: 1 )
286. Stelle deine Macht nicht einem schlechten Menschen zur Seite, dass er ein gewalttätiger Zeuge sein könne ( Schmot 23: 1 | Ex 23: 1 )
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