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Schmitta-Freilassungsjahr und Prusbul – Parascha Ree

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Schmitta-Freilassungsjahr und Prusbul – Parascha Ree

15:1: „Sie müssen alle sieben Jahre jede Person kündigen, die eine Schuld gegenüber jemand anderem hat. 2 Wer noch etwas von einem Mitbürger zurückbekommen muss, muss es für ihn abschreiben. Man kann niemanden mehr zur Rückzahlung zwingen, denn G‘tt sagt, dass man es abschreiben muss“.

„Mikejtz Schewa Schanim – nach Ablauf von sieben Jahren müssen Sie eine Erlassung zulassen“ (15:1, alternative Übersetzung). So wird es beispielsweise in der Regel in die Bibelübersetzungen übersetzt. Diese Übersetzung steht jedoch nicht ganz im Einklang mit der reinen Bedeutung des hebräischen Textes.

Wann werden die Schulden im siebten Jahr vom Himmel gestrichen? Vom Anfang oder vom Ende des Schemitta-Jahres? Die Tora zeigt dies mit dem Wort Mikejtz an – was ein Ende bedeutet. Aber das lässt sich auf zwei Arten erklären: an einem Ende (dem Anfang) oder am anderen Ende (dem Ende) des siebten Jahres der Freilassung.

Das letzte Schmitta-Freilassungsjahr (Sabbatical year), war das Jüdische Jahr fünftausendsiebenhundertfünfundsiebzig (5775), also vor etwa 4 Jahren (weltliche Daten 25. September zweitausendvierzehn bis 13. September zweitausendfünfzehn).

Vor etwa 2000 Jahren sahen unsere Weisen, dass die meisten Menschen es nicht ertragen konnten, dass ihre Schulden im Schemitta-Jahr erlassen wurden. Deshalb hat der berühmte Lehrer Hillel (1. Jahrhundert) ein System zur Übertragung von Schulden (Prusbul) auf eine Institution wie das Gericht eingerichtet, damit die Schulden nicht abgeschrieben werden müssen.

Nach der Tora muss nur eine Privatperson ihre Schulden erlassen, aber eine unpersönliche Institution wie ein Gericht muss das nicht tun. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Schulden erlassen werden.

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Die Frage ist nur, wann man einen solchen Prusbul-Vertrag unterschreiben muss, damit die Schulden nicht erlassen werden. Schließlich können die Schulden nur übertragen werden, wenn die Schulden noch da sind und nicht, nachdem alle Schulden bereits abgeschrieben wurden. Daher ist der genaue Zeitpunkt der Freilassung sehr wichtig zu wissen.

„Mikejtz Schewa Schanim“ – veranlasst mich zu folgender Erzählung:

Nachmanides (dreizehntes Jahrhundert) berichtet schon über einen bekannten Meinungsunterschied  über die Übersetzung des Wortes „Mikejtz“ – am Ende oder Anfang von sieben Jahren sollst Du das, was Du verliehen oder jemandem geliehen hast, „LOS LASSEN“.

Wie sollte hier die genaue Bestimmung des Datums des „Kejtz“ fest gestellt werden? Kejtz bedeutet Schluss, Ende. Aber es könnte auch der Anfang sein. Sollte die finanzielle Freilassung am Anfang oder am Ende des Schmitta-Jahres erfolgen?

Der Logik willen, aber auch nachvollziehbar, sind die meiste Rabbiner der Auffassung, dass hier das Ende des Schmitta-Jahres gemeint ist. Sie vereinbaren den „Prusbul“, – einen Vertrag, in dem die Schulden an das Bejt Din (Gericht) übertragen werden und dadurch nicht erlassen werden – am Ende des Schmitta-Jahres.

Sehr fromme Personen erstellen sowohl am Anfang wie am Ende des Schmitta-Jahres einen „Prusbul“. Nur um sicher zu sein…

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