Der Aufstand von Korach bringt den Autoritätskonflikt wieder nach vorne. Darf man seinem Lehrer widersprechen? Darf man mit dem Rebbe unterschiedlicher Meinung sein? Man darf keinen Piské Din (paskenen, halachische Entscheidungen) im Beisein seines Rebben erteilen…
Meinungsunterschiede sind jedoch möglich
Rabbi Jisraejl Isserlein, der Autor der Terumat haDaschen (238) besagt jedoch, dass das Verbot beschränkt sei. Wenn man einen klaren Beweis gegen den Psak (Entscheidung) des Rebben aus den Werken großer Gelehrten hat, wie de Geonim (750-1000), scheint es so zu sein, dass es erlaubt sei, unterschiedlicher Meinung mit dem Lehrer zu sein. So war es Brauch in Rabbinischen Kreisen, ab den Tagen der Tanna’im, den Aufzeichnern der Mischna (Mündliche Lehre). Rabbi Jehuda Hanassi, der Autor der Mischna, ist in einer Anzahl von Fällen mit seinem „Rebbe-Vater“, Rabbi Schimon ben Gamlijel, unterschiedlicher Meinung.
Auch bei den Amora’im, den Gelehrten aus dem Talmud (200-500) kennen wir das gleiche Phänomen. Rawa’s Meinung unterscheidet sich oft von der Meinung seines Lehrers Rabba. Auch in späteren Zeiten sehen wir zum Beispiel, dass der Rabbi Ja’akov Ascheri (1269-1343) an verschiedenen Stellen anderer Meinung ist als der Maharam von Rothenburg (1215-1293), der sein bevorzugter Lehrer war. Rabbi Mosche Isserles (1520-1577) übernimmt diese Ansicht auch tatsächlich in seine halachische Ausführung (Jore Dea 242:3): „Man darf mit dem Rebbe unterschiedlicher Meinung sein, wenn man eindeutige Beweise dafür hat, dass die Halacha (das Gesetz) dem Rebbe nicht folgt“.
Nur ein „Talmid Chawejr“, ein Schüler, der auf gleicher Ebene steht
Jedoch geht nicht jeder mit ihm einig. Auf derselben Seite des Codex schreibt Rabbi Schabtai Cohen, dass dieses laut Rabbi Jossejf Colon nur erlaubt sei, wenn der Schüler sich genau so viel wie der Rebbe ins Judentum vertieft hat. Dann heißt man ein „Talmid Chawejr“, ein Schüler, der auf gleicher Ebene angelangt sei. Aber dieses gilt nicht für einen einfachen Talmid (Schüler).
Zustimmung vorher oder nachdem der Rebbe verstorben sei
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Natürlich war auch Rabbi Schabtai Cohen über die vielem Talmudischen Meinungsunterschiede zwischen Schülern und Rebbes im Bilde. Er besagt jedoch, dass dieses nur erlaubt sei, wenn der Rebbe hierzu vorher seine Zustimmung gegeben hat oder nachdem der Rebbe verstorben sei. Auch Rabbi David ben Simri (15. Jahrhundert) wurde über diese Angelegenheit befragt und er antwortete, dass ein Schüler nicht das Recht hätte – wenn etwas im Bejt haMidrasch zu entscheiden sei – gegen den Rebben zu stimmen. Natürlich darf ein Talmid seine Beweise hervorbringen. Und wenn der Rebbe ihm folgt, ist das perfekt. Wenn der Rebbe sich trotzdem dazu entscheidet, der Ansicht des Schülers nicht zu folgen, hat der Schüler das zu respektieren. Selbst in Schriften oder Geschriebenem darf man nicht gegen seinen Rebben paskenen (entscheiden). Nach dem Ableben des Rebben ist das jedoch wohl erlaubt. Aber trotzdem darf man nie sagen „mein Rebbe pflegte dieses zu sagen, aber ich pasken (entscheide) anders“, denn hiermit erniedrigt man den Lehrer.
selbst eine Pflicht, nicht dem Rebbe gegenüber zu schweigen
Auch Rabbi Ja’akow Emden (18. Jahrhundert) geht hier ausführlich darauf ein. Er äußert jedoch eine etwas abweichende Sichtweise. Ein Schüler hätte nicht das Recht, seinen Rabbiner vor zu führen. Aber wenn es nicht seine Absicht sei, seinen Rebben zu beschämen, dann hätte er sicherlich das Recht, ihm nach oder entsprechend der Halacha zu antworten. Wenn es sich um tatsächliches Piskej Din (halachische Entscheidungen) handelt, besteht selbst eine Pflicht, nicht dem Rebbe gegenüber zu schweigen. Dieses kommt daher, da Respekt vor der Wahrheit höher angesiedelt ist als die Ehrfurcht vor dem Rebbe.
Verpflichtung seine Ansicht oder Meinung zu verteidigen
Wie dem auch sei, ein Schüler hat immer das Recht und selbst eine Pflicht, um seine Meinung, durch Beweise unterlegt, nach vorne zu bringen. Wenn es sich um Geldgeschäfte und Dinej Thora (Rechtsverfahren) über finanzielle Angelegenheiten handelt, besteht selbst für einen Schüler eine absolute Verpflichtung, seine Ansicht oder Meinung zu verteidigen, da sonst voraussichtlich ein verkehrtes Urteil gefällt würde, wodurch Unschuldige zu zahlen hätten und Schuldige sich zu Unrecht bereichern. Es gilt jedoch, wenn der Rav mit den Beweisen seines Schülers nicht einverstanden ist, dass der Schüler verpflichtet sei, auf seinen Rebben zu hören, sowohl zur Aufklärung als zur Beschwerde.
Nur wenn die Rischonim untereinander unterschiedlicher Ansicht sind
Können wir Anno 5781 mit den Gelehrten aus dem Mittelalter, die die Grundlagen für die praktische Halacha (Gesetz) gelegt haben, unterschiedlicher Meinung sein? Chason Isch besagt, dass die Gelehrten aus dem Mittelalter sehr hohes Ansehen genießen. Niemand kann also von den allgemeinen Ansichten der Rischonim (1000-1500) abweichend entscheiden. Nur wenn die Rischonim untereinander unterschiedlicher Ansicht sind, können die Gedolim (Gelehrte) selbst entscheiden, wem wir folgen. Aber wo sie einer Meinung sind, nicht. Wie dem auch sei: Korach beging mit seinem Aufstand gegen seinen Rebben Mosche einen kapitalen Fehler!