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SCHIEDSGERICHTSBARKEIT IM BET DIN (jüdischer Gerichtshof)

SCHIEDSGERICHTSBARKEIT IM BET DIN (jüdischer Gerichtshof)

Besonders in sehr traditionellen oder chassidischen Kreisen lebt man nicht in einer säkularen Umgebung, sondern alles wird nach dem Beispiel des jüdischen Gesetzes, der Halacha, gemacht.

Sehr fromme Juden leben in einem anderen kulturellen Muster. Dort gelten unterschiedliche Normen und Werte. Insbesondere im Bereich des Ehe- und Scheidungsrechts, einschließlich der finanziellen Folgen. In letzter Zeit habe ich in der jüdischen Gemeinde eine zunehmende Notwendigkeit festgestellt, dass interne Konflikte durch einen Rabbiner oder ein rabbinisches Gericht beigelegt werden müssen.

Der Staat als Gesetzgeber ist nicht sehr offen für fremde, harmlose Privatrechtsordnungen: “Das Gesetz betrachtet die Ehe nur in seinen zivilen Beziehungen” nach dem Zivilgesetzbuch. Religion spielt im staatlichen Recht keine Rolle. Aber innerhalb des geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es Möglichkeiten für gewisse Autonomie.

Eines davon ist das Schiedsgerichtsgesetz. Die Parteien können sich freiwillig einem Schiedsrichter ihrer Wahl unterwerfen, der partiell die Funktion eines Staatsgerichtshofs übernimmt.

Vollstreckbares Urteil

Juden, die sich dafür entscheiden, ihre Konflikte nach ihren eigenen Lebensregeln beurteilen zu lassen, können sich dann an ihre eigenen Geistlichen in einem Bet Din, einem rabbinischen Gericht, wenden. Ein rabbinisches Gericht gibt einen Psak (Verdikt) ab, der als Urteil in einem Schiedsverfahren dient. Die Entscheidungen im Schiedsspruch können durch den starken Arm der Exekutive vollstreckt werden. Die Regierung sollte diese rechtsgültige Form der innerstaatlichen Justiz bekannt machen oder sogar noch besser institutionalisieren.

Vielseitig

Die rabbinische Arbeit ist sehr vielseitig und besteht nicht nur aus seelsorgerischen, erzieherischen und repräsentativen Tätigkeiten, sondern auch aus der Beantwortung aller halachischen (jüdischen) Rechtsfragen in einem Bet Din, dem rabbinischen Gericht, das sich mit einem breiten Spektrum von Fällen, von Scheidungen bis hin zu finanziellen Streitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten, befassen muss.

Gedanken für Dajanim

Rechtsfragen, die an Bet Din gestellt werden, können ein breites Spektrum von Fragen, Nachfolgeregelungen, liturgischen Fällen, Nachbarschaftsstreitigkeiten und Handelskonflikten abdecken. Sie werden den drei Rabbinern, die den Bet Din bilden, vorgelegt, damit sie aufgrund ihres Fachwissens entscheiden, welche Verhaltensweise in dem betreffenden Fall verfolgt werden soll.

Schiedsvereinbarung

Bevor der Fall vom Bet Din angenommen wird, müssen die Parteien oft eine Schiedsvereinbarung unterschreiben. Dies geschieht auf freiwilliger Basis, aber das jüdische Gesetz schreibt vor, dass man sich bei Rechtsstreitigkeiten an einen Bet Din wendet.

Eine rabbinische Entscheidung ist für die Parteien bindend, insbesondere jetzt, da sie die Entscheidung in der Schiedsvereinbarung beantragt haben.

Ein Rabbiner in seiner Funktion als Entscheider wird auch Dajan (Richter) genannt. Dajanim sind in der Regel führende Kenner des Talmud und Halacha (jüdisches Recht).

Phasen, in denen die Antwort gegeben wird

Bei der Beantwortung und Entscheidung über halachische Fragen lassen sich in der Regel die folgenden Schritte unterscheiden:

– 1. Die Entstehung einer (halachischen) Nachfrage als Folge einer Kollision zwischen Theorie und Praxis oder einer Kollision zwischen zwei Beteiligten. Die Parteien sind in der Regel traditionelle Juden, die in ihrem täglichen Leben mit (einer Vielzahl von) Problemen oder Konflikten konfrontiert sind.

Die Fragen betreffen in der Regel moralische Fragen, rein religiöse Fragen (z.B. Aspekte der Gebete, der Schabbat, der Heiligkeit der Synagoge, Pessach etc.), Fragen des Kaschrut (Rituale der Konsumgüter), der Mikwe (Ritualbad), des Ehe- und Ehegüterrechts, des Scheidungsrechts und der Zivilsachen.

– 2. Analyse des Problems oder Sachverhaltskomplexes; Anhören der Argumente der verschiedenen Parteien und ihrer Anwälte im Verfahren; Anhörung von Zeugen und Sachverständigen; Beschreibung des Problems.

– 3. Erkundung relevanter talmudischer und halachischer Quellen. Dies geschieht in der Regel gemeinsam mit Kollegen, Fachleuten und ggf. Schülern. Die Kommunikation mit den übergeordneten Behörden und die weitere Interpretation des relevanten Materials sind nachstehend aufgeführt.

– 4. Konsultation von Suchregistern zur Beantwortung mit früheren und späteren Gelehrten: Vergleich, Einleitung oder Abschluss.

– 5. Beschreibung des vorläufigen Abschlusses. Kommunikation mit Kollegen oder Experten, gegebenenfalls auch mit weltlichen Experten (z.B. Wissenschaftlern/Ärzten).

– 6. Festlegung der endgültigen Schlussfolgerung, in einigen Fällen gefolgt von einer kurzen Zusammenfassung der Schlussfolgerung.

– 7. Mitteilung der Entscheidung an die Beteiligten, Erläuterung und Diskussion.

– 8. Vollstreckung der Strafe durch den starken Arm der Exekutive.

Beispiele für ein Gerichtsverfahren für einen Bet Din

a. eine Frage zur Vormundschaft

Der folgende Fall behandelt eine sehr aktuelle Frage. Zwei Großelternpaare präsentieren dem Bet Din ihren Streit um die Vormundschaft eines Enkels.

Die Antwort lautete: “Die Frage eines Kindes, dessen Mutter gestorben ist und dessen Vater im Ausland ist, ist eine Frage von Großeltern väterlicherseits und Großeltern mütterlicherseits, die darüber streiten, welches Großelternpaar das Kind großziehen soll. Wie soll das entschieden werden?

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Sollen wir uns an die gesetzliche Regelung halten, die nach Talmud im Falle des Todes des Vaters angewandt wird (vielleicht vergleichbar mit dem Fall, in dem der Vater im Ausland wohnt), die besagt, dass das Kind der Mutter und der Familie der Mutter zugeordnet ist, oder sollen wir davon ausgehen, dass diese Regelung nur gilt, wenn der Vater gestorben ist, und dass das Kind auch der Familie des Vaters zugeordnet werden kann, wenn der Vater im Ausland wohnt?

Unsere Entscheidung lautet: Wir wenden in diesem Fall nicht die zitierte Bestimmung des Talmud an. Diese Bestimmung soll verhindern, dass das Kind unter die Kontrolle derjenigen kommt, die im Falle seines Todes seine Erben sind. Tatsache ist, dass man immer wieder mit der Möglichkeit rechnet, dass sie dem Kind schaden könnten.

Im vorliegenden Fall können wir dies jedoch nicht sagen. Solange der Vater lebt, ist er der einzige Erbe seines Kindes. Und in diesem Fall können die Verwandten der mütterlichen Seite aus diesem Grund nicht Vorrang vor denen der väterlichen Seite haben (und das Kind nicht beim Tod erben).

Hier schaut man nur auf das Interesse des Kindes selbst. Wenn das Kind an eine Person aus einer der Parteien gewöhnt ist – zum Beispiel, wenn das Kind diese Person sofort erkennt, froh ist, sie zu sehen usw. – dann ist dies die am besten geeignete Person, die es mitnehmen kann; denn das Kind wird sich bei ihm am wohlsten fühlen.

Ist dies jedoch nicht der Fall, und ist das Kind nicht besonders auf einen der Eltern ausgerichtet, dann stellt sich die Frage, von wessen Erziehung das Kind am meisten profitiert; welche der beiden Parteien hat das meiste Geld; welche ist die großzügigste; welche Partei hat Frauen, die dem Kind Aufmerksamkeit schenken können; oder welche der beiden Parteien hat die meisten dieser Faktoren; wem soll das Kind dann zugewiesen werden?

Wenn aber auch hier beide Parteien völlig Recht haben, wird das Kind den Verwandten des Vaters übergeben, denn der Vater hat die Pflicht, sich um das Kind zu kümmern; da der Vater nicht da ist, sind seine Verwandten die ersten, die als Ersatz in Frage kommen. Außerdem ist es in der Regel am besten, wenn der Vater das Kind an seine Verwandten weitergibt.

b. eine Frage zum Erbrecht

Obwohl das jüdische Erbrecht in Bemidbar/Numeri 27:8-11 ziemlich klar beschrieben und in den Codizes unter anderem von Maimonides (1135-204 in seinem Jad haChazaka XIII:5) und Josef Karo (1488-1575 in Teil IV:252 e.) ausgeführt ist) gibt es kaum eine Doktrin im jüdischen Recht, die so “betroffen” war von Missverständnissen, abweichenden Testamenten, lokalen Sitten und schließlich den Gesetzen des Landes als dem biblischen Erbrecht.

Der Bet Din hat daher die lohnende Aufgabe, den Betroffenen das Recht zu erklären, von der Thora zu erben, wobei ich immer tief in den Hintergrund gehe. Ich muss erklären, dass das Erbe nicht nur eine materielle Angelegenheit ist, sondern auch eine geistige Fortsetzung der Ideale und Lebensziele des Verstorbenen: Schließlich ist das Erbrecht ein integraler Bestandteil des Korpus des jüdischen Rechts, ist eng mit der jüdischen Vision der Familienstruktur verbunden, wird in der Thora als Chok (ein schwer fassbares, unverletzliches Gesetz) beschrieben und ist nicht nur eine finanzielle Angelegenheit, sondern hat auch eine religiöse Konnotation. Der Erblasser kann kein Testament hinterlassen, in dem das Gesetz über das Erbe der Thora abgelehnt wird.

Die Regel des Talmud Samuel (um 250 ndZ.), dass das geltende nationale Recht auch im Rahmen des jüdischen Rechts in vielerlei Hinsicht gilt, gilt nicht für das Erbrecht.

Wegen der religiösen Bedeutung des Thora-Erbschaftsrechts gilt selbst die Faustregel, dass “in finanziellen Angelegenheiten alles zwischen den Parteien vereinbart werden kann”, nicht. Aus den Antworten der letzten fünfhundert Jahre lässt sich schließen, dass das jüdische Erbrecht leider nicht immer strikt eingehalten wurde, auch nicht in streng traditionellen Kreisen.

Doppelte Vererbung des Erstgeborenen

Während einer Sitzung des Bet Dins stellte sich heraus, ob das Recht des Erstgeborenen auf ein doppeltes Erbe (Devarim/Deuteronomium 21:17) noch gültig ist. Das erste Geburtsrecht, das schon in biblischen Zeiten, noch vor der Gesetzgebung auf dem Sinai, so wie wir das sehen bei der Bruderstreit zwischen Yakov und Esav (Bereschit/Genesis 25:31 ff.) gibt es eine besondere Regel. Ein erstgeborener Sohn kann sicherlich auf sein Recht auf den doppelten Teil zugunsten seiner Brüder verzichten.

Innerhalb der sephardischen Gemeinschaft in den Niederlanden, wie auch anderswo, gibt es einen Minhag (Brauch), dem Erstgeborenen keinen doppelten Teil zu geben. Die Rechtsfrage lautet: Hat dieses unzulässige Gewohnheitsrecht Vorrang vor dem Thoragesetz, auf das sich das erstgeborene Kind im vorliegenden Fall berufen hat?

Die anderen Brüder brachten die Regel vor, dass “man sich darauf einigen kann, was man finanziell will” und argumentierten, dass das Gewohnheitsrecht als stillschweigende Vereinbarung zwischen den Parteien anzusehen sei.

Diese Frage wird regelmäßig gestellt. Dennoch gilt in diesem Fall das Gesetz der Thora und nicht das Gewohnheitsrecht.

Rabbi Yosef Karo (sechzehntes Jahrhundert) und viele andere Poskim (jüdische Rechtsausleger) mit ihm haben bereits darauf hingewiesen, dass das aktuelle Gesetz (die aktuelle Halacha) teilweise durch „minhagim“, bestimmte Entscheidungspraktiken bestimmt, aber dass das Gegenteil nicht zutrifft. Eine einmal erlassene Rechtsvorschrift kann nicht mehr durch unbefugte Nutzung verändert werden.

Nur ein „minhag watikin“ (wörtlich: ein Gebrauch von alten und erfahrenen Gelehrten) kann unter bestimmten Umständen eine alte gesetzliche Bestimmung mit dem Slogan “minhag mewatel halacha” (ein Gebrauch entfernt eine gesetzliche Bestimmung) außer Kraft setzen.

In dem vorgelegten Fall gilt diese Regel nicht, schon deshalb nicht, weil das Erbrecht das der erstgeborenen Thora-Regelung ist. Obwohl der Erstgeborene sich von seinem zusätzlichen Teil distanzieren konnte, und es könnte einen Minhag-Watikin geben, wenn dies in früheren Generationen gemeinsam beschlossen worden wäre, war dies angesichts der vorliegenden Rechtsfrage nicht der Fall und diese stillschweigende Verwendung muss als “Minhag-Ra” betrachtet werden, eine inakzeptable Gewohnheit, weil sie das Thoragesetz untergraben würde.

Jeder Erstgeborene kann freiwillig auf einen doppelten Nachlassanteil verzichten, jedoch nur individuell und ad hoc. Es gibt keinen allgemeinen Regel in dieser Hinsicht.

Die Regel, dass “in finanziellen Angelegenheiten alles nach Wunsch vereinbart werden kann”, gilt ebenfalls nicht. Wo wurde hier eine Vereinbarung getroffen und zwischen welchen Parteien?

Ein Vater kann seinem erstgeborenen Sohn keine Klausel aufzwingen. Der Talmud sagt, dass “ein Vater, der sagt, dass sein Sohn kein doppeltes Erbe erhalten wird, keine rechtsgültige Erklärung abgegeben hat”.

Selbst ein jüdisches Gericht kann keine abweichenden Bedingungen an das Erbschaftsrecht der Thora stellen. Die Schlussfolgerung war daher, dass jeder Erstgeborene seine Rechte ungestört ausüben kann und dass das Recht auf einen doppelten Anteil unveräußerlich ist.

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