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VERKAUF VON CHAMETZ, UMGEHUNG DES GESETZES ODER LEGAL?

VERKAUF VON CHAMETZ, UMGEHUNG DES GESETZES ODER LEGAL?

Viele von ihnen verkaufen ihr CHAMETZ (Produkte, die gegoren/aufgegangen sind) für Pessach an eine nicht-jüdische Person, weil sie keine Chametz an Pesach besitzen dürfen. Durch den Verkauf der restlichen Chametz verfüge ich formell nicht über meinen Besitz, obwohl der Chametz während der Pessachzeit in meinem Keller bleiben. Nach Pessach wird der Chametz zurückgekauft. In den letzten Jahren habe ich eine gewisse Zurückhaltung bei der Akzeptanz dieser Art von Verkaufsverfahren festgestellt. Dieses Verfahren erweckt den Eindruck, dass wir das Toragebot vermeiden wollen, welches den Besitz von Chametz verbietet.

Aber ist das eine Umgehung des Gesetzes? Es gibt eine Umgehung des Gesetzes, wenn wir die Auswirkungen des Gesetzes in unfairer Weise vermeiden wollen. Dann gibt es (religiösen) Betrug. Aber der Verkauf von Chametz hat viel mehr den Charakter einer Simulation. Diese Simulation vermittelt der Außenwelt den Eindruck, dass der Verkauf stattgefunden hat, obwohl sich eigentlich nichts geändert hat. Die Gegner davon, wollen die gewohnten Verkäufe durchbrechen.

Dieses Problem des “Erscheinens und der Realität” hat viele Kontroversen ausgelöst.

Der Verkauf von Chametz hat im Laufe der Jahrhunderte mehrere Veränderungen erfahren. Aber alle mittelalterlichen Behörden verlangen, dass der Chametz aus dem Haus des Verkäufers entfernt wird.

In späteren Jahrhunderten wurde dies aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich. Im 17. und 18. Jahrhundert handelten viele Juden mit Branntwein, der aus vergorenem Getreide hergestellt wurde. Aufgrund der enormen Bestände und Lagerbedingungen war es nicht möglich, den Brandy aus der Domäne des Verkäufers zu entfernen. Sie waren gezwungen, den Chametz ohne wirklichen Transfer zu verkaufen.

Der erste, der dies erwähnt, ist Rabbi Joël Sirkes (1561-1640). Dieser Rabbi hielt dies für zulässig, wenn man den Lagerraum auch mit, an einen Nichtjuden verkaufen würde. Der Schlüssel zum Lagerplatz muss ebenfalls dem Käufer übergeben werden.

Nachfolgende Behörden wie der berühmte Rabbi Avraham Abbele Gumbiner (1634-1683) und Rabbi David Segal (1586-1667) unterstützten diese Form des Verkaufs. Beide beweisen aus dem Talmud, dass es keinen Einwand dagegen gibt, dass ein Nichtjude seine Chametz in einem jüdischen Haus lagert, wenn der Besitzer einen Teil seines Hauses als Lagerplatz für nichtjüdische Chametz bestimmt. Es ist dann durchaus zulässig, den Lagerraum an Nichtjuden zu verkaufen.

Da die Bestände an Branntwein oft groß waren, gab es nur wenige jüdische Nachbarn, die den vollen Preis des Branntweins auf den Tisch legen konnten. Die Bezahlung ist ein wesentlicher Bestandteil jeder Transaktion. Auch hier wurde ein Ausweg gefunden: Der Käufer leistete eine Anzahlung und der Rest des Preises wurde in ein Darlehen umgewandelt. Diese Verkaufsmethode wird bereits im Talmud diskutiert.

Aber auf diese Weise wurde der eigentliche Charakter von Chametz-Verkauf ausgehöhlt. Aus diesem Grund wurde der Verkauf von Chametz vertraglich geregelt, obwohl die bewegliche Chametz eigentlich nicht schriftlich verkauft werden kann:

1. die schriftliche Transaktion milderte den simulierten Charakter des Verkaufs;

2. der Chametz wurde zusammen mit dem Lagerraum verkauft und die Immobilie kann durch eine Urkunde verkauft werden;

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3. unter verschiedenen Rechtsordnungen ist es auch möglich, bewegliches Vermögen durch Urkunden zu verkaufen. Dies hat auch rechtliche Konsequenzen für die Halacha, das jüdische Recht.

Nach und nach entstanden Standardverträge für den Verkauf von Chametz. Einer der ersten Standardverträge wurde von Rabbi Jechezkel Landau (1714-1793) abgeschlossen. Die Lagerfläche wurde vermietet (nicht verkauft) und die Chametz gegen Kaution (Garantievorzahlung) verkauft. Jeder verkaufte seine Chamets einzeln. Standardverträge wurden in der Hagada gedruckt.

In der österreichisch-ungarischen Monarchie mussten jedoch Verbrauchsteuern auf Kaufverträge entrichtet werden. Dies geschah nicht bei den Chametz-Verträgen. Dies wurde den Behörden zur Kenntnis gebracht. Der Kaiser erklärte, dass auf diese Art von religiösen Verträgen keine Verbrauchssteuer zu entrichten sei, da es sich nicht um ein tatsächliches Handelsgeschäft handele.

Das war sehr nett zu dem Kaiser, aber es verursachte ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der Dokumente. Chatam Sofer hielt dies nicht für einen Einwand. Nach jüdischem Recht gilt auch ein “unfrankierter” Vertrag. Wenn der Käufer sich an ein Rabbinergericht wendet, um die gekauften Chametz einzufordern, wird seinem Wunsch entsprochen. Um vor einem nichtjüdischen Gericht Gerechtigkeit zu erlangen, musste er zunächst die Stempelsteuer bezahlen. Die Gültigkeit des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

Andere Behörden nahmen das Zivilrecht ernst. Der Standardvertrag von Rabbi Schneur Zalman von Liadi (1745-1813, der Schulchan Aruch Harav) besagt zum Beispiel: “Der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag auf offiziellem Papier ins Russische zu übersetzen und dem Zaren die Stempelsteuer zu zahlen, um ihn für das russische Handelsrecht gültig zu machen”.

Etwa zweieinhalb Jahrhunderte lang verkaufte jeder seine Chametz einzeln. Da nicht jeder mit allen Details dieses komplizierten Verkaufs vertraut war, traten viele Probleme auf: Man vergaß oft, den Vertrag zu unterschreiben. Andere verkauften ihre Chametz zu spät, nachdem das Verbot bereits in Kraft getreten war, vergaßen den Lagerraum zu verkaufen oder verkauften nur den Lagerschlüssel.

Vor etwa 150 Jahren kam daher der “allgemeine Verkauf von Chametz” in Mode. Alle Einwohner ermächtigten den örtlichen Rabbiner, ihre Chametz zu verkaufen. Dies hatte den Vorteil, dass man sich nun sicher war, dass der Vertrag ordnungsgemäß ausgeführt werden würde. Es wurden jedoch auch Einwände gegen das vorliegende Verfahren erhoben, da es den weniger realen Charakter dieser Verkäufe hervorhob.

Die Eröffnungsfrage ist noch nicht beantwortet: Ist der kurzfristige Verkauf von Chametz eine Täuschung oder nicht? Streng genommen kann man formal rechtlich wenig dagegen sagen: Nach Deutschem Recht ist es auch möglich, einen Fall zu verkaufen und auch später zurück zu kaufen.

Ist das dominierende Motiv des Verkaufs, den Zweck des Chametz-Verbots zu vereiteln?

Ich glaube nicht; Chametz sind das ganze Jahr über erlaubt. Die Torah sagt nur, dass man während der 8 Tage von Pessach keine Chametz besitzen soll. Nach dem strengen Thoragesetz wird dieses Verbot nicht verletzt, wenn man auf die Chametz durch eine (mündliche) Erklärung verzichtet und sie für nichtig erklärt.

Ein rechtssicherer Verkauf muss dann ausreichen. Der Verkauf ist die goldene Mitte zwischen den Interessen der Menschen einerseits und den Forderungen der Thora andererseits.

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